Das Vollzugsprotokoll der Durchsuchungen liegt nicht bei den Akten. Dem Polizeirapport vom 22. Februar 2022 (Ziff. 2 und 4) sowie der Beschwerdeantwort (Ziff. 2) kann jedoch entnommen werden, dass im Zuge der Durchsuchungen jedenfalls ein Mobiltelefon, ein (defekter) Computer sowie Blanko-Vorlagen für Masken-, Impf- und Abstrichdispensen sichergestellt wurden. Bei diesen Gegenständen handelt es sich – mit Ausnahme des defekten Computers – um durchsuchbare Gegenstande, die der Siegelung unterliegen. Wie oben dargelegt, kann bei einer Siegelung nicht parallel zum Entsiegelungsverfahren auch noch Beschwerde geführt werden.