Der anlässlich der Beschwerdeerhebung (noch) nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte in seiner ursprünglichen Beschwerde keinen Beschwerdeantrag (auf den in der ergänzten bzw. korrigierten Beschwerde gestellten Antrag ist nicht einzutreten, vgl. E. 1.1). Aus der Beschwerdebegründung geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auf vollumfängliche Aufhebung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. Januar 2022 abzielt. Folglich ist von einem genügenden Antrag auszugehen.