Demgemäss muss es genügen, wenn sich ein Antrag – ohne dass er ausdrücklich formuliert wurde – sinngemäss den Akten entnehmen bzw. wenn sich eine als solcher Antrag aufzufassende Willensmeinung durch Auslegung den Akten entnehmen lässt (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 388 f.).