1.2. 1.2.1. Abgesehen von der Eröffnungsverfügung können Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde angefochten werden. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen unterliegen grundsätzlich der Beschwerde. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor. Die (ursprüngliche) Beschwerde wurde zudem innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO bei der Beschwerdeinstanz eingereicht. -4-