" 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen." 3.3. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 14. Februar 2022 (Postaufgabe: 16. Februar 2022). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO kann die Eröffnung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden. Demgemäss kann auf den in der ergänzten bzw. korrigierten Beschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei einzustellen, nicht eingetreten werden.