Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.21 / SB (STA.2021.3830) Art. 175 Entscheid vom 30. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Silja V. Meyer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft gegenstand Muri-Bremgarten vom 10. Januar 2021 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Amtsärztin des Fürstentums Liechtenstein meldete dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (DGS) mit E-Mail vom 19. Juni 2021, dass der in […] (AG) als Hausarzt und Homöopath praktizie- rende Beschwerdeführer sämtliche sechs Mitarbeitende eines Landgastho- fes im Fürstentum Liechtenstein mittels eines ärztlichen Zeugnisses von der im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie angeordneten Mas- kenpflicht dispensiert habe. Auf Nachfrage teilte der Beschwerdeführer dem DGS mit, dass es den Patienten mit Maske schlecht gehe und es durch die Maske zu einer Reduktion der Sauerstoffsättigung um 30% komme. Ebenfalls führte er aus, dass seine "damaligen Kollegen" bei den Nürnberger Prozessen schuldig gesprochen worden seien, obwohl sie sich an die Regelungen der Regierung gehalten hätten und machte geltend, dass das Mitmachen an einem weltweiten Genversuch, welcher der Gesell- schaft als Impfung verkauft werde, alle in tiefe Dunkelheit bringen werde. Die in der Folge vom DGS gestellten weiteren Fragen beantwortete der Beschwerdeführer nicht, ein Gesprächsangebot schlug er aus. Beim DGS gingen zwischenzeitlich durch (kantonale und ausserkantonale) Behörden sowie Private weitere Meldungen ein, wonach der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer stelle Maskendispense ohne medizinische Indikation aus. Am 13. September 2021 erstattete das DGS Strafanzeige bei der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten, worauf diese am 7. Dezember 2021 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen (mehrfachen) falschen ärztlichen Zeugnissen i.S.v. Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eröffnete. 2. Am 10. Januar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (in Er- setzung eines früheren Befehls vom 7. Dezember 2021) einen Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer und be- auftragte die Kantonspolizei Aargau, beim Beschwerdeführer eine Haus- durchsuchung (Wohn- und Praxisräume) durchzuführen sowie Aufzeich- nungen, Personen und Gegenstände zu durchsuchen und Beweismittel zu beschlagnahmen. Die Kantonspolizei Aargau vollzog den Durchsuchungs- und Beschlagnah- mebefehl am 12. Januar 2022. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 (Postaufgabe: 21. Januar 2022) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 (Postaufgabe: -3- 30. Januar 2022) reichte der Beschwerdeführer eine ergänzte bzw. korri- gierte Version seiner Beschwerde ein, in welcher er neu die sofortige Ein- stellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens beantragte, unter Aufer- legung aller Kosten zu Lasten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten: " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen." 3.3. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 14. Februar 2022 (Post- aufgabe: 16. Februar 2022). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO kann die Eröffnung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden. Demgemäss kann auf den in der ergänzten bzw. korrigierten Beschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei einzu- stellen, nicht eingetreten werden. 1.2. 1.2.1. Abgesehen von der Eröffnungsverfügung können Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde angefochten werden. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen unterliegen grundsätzlich der Beschwerde. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor. Die (ur- sprüngliche) Beschwerde wurde zudem innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO bei der Beschwerdeinstanz einge- reicht. -4- 1.2.2. Eine Beschwerde muss einen Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Anordnungen der angefochtenen Verfahrenshandlung ent- halten. Beschwerde kann mit anderen Worten nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfahrenshandlung, nicht aber gegen die Erwägungen ge- führt werden. Die beschwerdeführende Partei hat zum Ausdruck zu brin- gen, in welchem Sinne sie die angefochtene hoheitliche Verfahrenshand- lung geändert haben möchte. Da die Strafprozessordnung grundsätzlich keinen Anwaltszwang kennt und damit auch juristische Laien selbständig Beschwerde erheben können, dürfen an den Beschwerdeantrag keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Demgemäss muss es genügen, wenn sich ein Antrag – ohne dass er ausdrücklich formuliert wurde – sinn- gemäss den Akten entnehmen bzw. wenn sich eine als solcher Antrag auf- zufassende Willensmeinung durch Auslegung den Akten entnehmen lässt (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 388 f.). Der anlässlich der Beschwerdeerhebung (noch) nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte in seiner ursprünglichen Beschwerde keinen Be- schwerdeantrag (auf den in der ergänzten bzw. korrigierten Beschwerde gestellten Antrag ist nicht einzutreten, vgl. E. 1.1). Aus der Beschwerdebe- gründung geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Be- schwerde auf vollumfängliche Aufhebung des Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. Ja- nuar 2022 abzielt. Folglich ist von einem genügenden Antrag auszugehen. 1.2.3. 1.2.3.1. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist im Weiteren, dass ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides besteht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshand- lung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder aber bereits stattgefunden hat und daher nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, a.a.O., N. 244). Nur ausnahmsweise genügt zur Beschwerdeerhebung ein bloss abstraktes Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu: Urteil des Bundesge- richts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2 f.) 1.2.3.2. Die Durchsuchungen wurden bereits durchgeführt und können naturge- mäss nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es besteht mit Bezug auf -5- die Durchsuchungen folglich kein aktuelles Rechtschutzinteresse. Ein aus- nahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht gel- tend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Mit Bezug auf die angeordneten Durchsuchungen ist folglich nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.3.3. Was die Anfechtung der Beschlagnahmungen angeht, gilt es folgendes festzuhalten: Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen (wie etwa zu durchsuchende Fernmeldekommunikation auf elektro- nischen Geräten wie beispielsweise sichergestellten Mobiltelefonen), sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmenge- richt im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisin- teressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durch- suchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO). Soweit der Geheimnis- schutz von durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegen- ständen betroffen ist (Art. 246-248 StPO), schliesst das Gesetz die Be- schwerde an die Beschwerdeinstanz ausdrücklich aus (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO). Stattdessen ist in diesen Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens (Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) zu er- greifen und (im Falle eines Entsiegelungsgesuches) das Entsiegelungsver- fahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu durchlaufen (BGE 144 IV 74 E. 2.2 f. und E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.2). Das Vollzugsprotokoll der Durchsuchungen liegt nicht bei den Akten. Dem Polizeirapport vom 22. Februar 2022 (Ziff. 2 und 4) sowie der Beschwerde- antwort (Ziff. 2) kann jedoch entnommen werden, dass im Zuge der Durch- suchungen jedenfalls ein Mobiltelefon, ein (defekter) Computer sowie Blanko-Vorlagen für Masken-, Impf- und Abstrichdispensen sichergestellt wurden. Bei diesen Gegenständen handelt es sich – mit Ausnahme des defekten Computers – um durchsuchbare Gegenstande, die der Siegelung unterliegen. Wie oben dargelegt, kann bei einer Siegelung nicht parallel zum Entsiegelungsverfahren auch noch Beschwerde geführt werden. Eine Siegelung (beispielsweise unter Geltendmachung des Arztgeheimnis- ses) wurde vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Auch im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer keine Geheimhaltungsinteressen geltend. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer, der keine Geheimhaltungsinteressen aber andere Einwendungen gegen den ange- fochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl geltend machen -6- will, auf eine Siegelung verzichten und seine Einwendungen stattdessen auf dem Beschwerdeweg geltend machen kann. Wie es sich damit genau verhält, mag indessen offenbleiben, da die Beschwerde sich – wie nachfol- gend darzulegen ist – in der Sache ohnehin als unbegründet erweist. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete den Erlass des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls damit, dass aufgrund der Strafanzeige des DGS der dringende Tatverdacht bestehe, dass der Be- schwerdeführer mittels inhaltlich unwahrer ärztlicher Zeugnisse diverse Personen von der Maskenpflicht befreit habe. Zur Klärung des Tatver- dachts seien die betreffenden Patientenakten und die weiteren Beweismit- tel sicherzustellen. 3. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, dass der angefochtene Befehl zwar innerhalb des Ermessensspiel- raums liege, jedoch unzweckmässig sei. Es liege "keine Rechtsverletzung vor" und niemand sei "zu Schaden gekommen". Die Atteste seien gültig, weil die Patienten ihre Beschwerden glaubhaft dargestellt hätten, sodass nach dem Prinzip von Treu und Glauben keine Rechtsverletzung vorliege. Der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses sei nicht erfüllt. Der Tatbestand setze voraus, dass das Zeugnis zum Gebrauch bei einer Be- hörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils (z.B. gegenüber einer Versicherung oder einem Arbeitgeber) bestimmt sei oder dieses ge- eignet sei, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. Die At- teste hätten jedoch die Behebung der gesundheitlichen Beschwerden der Patienten bezweckt, nämlich die Verminderung der Sauerstoffaufnahme aufgrund des Tragens einer Gesichtsmaske zu verhindern. Im Kanton Zü- rich sei entschieden worden, dass das Maskentragen in der Sekundar- schule keine sinnvolle und umsetzbare Massnahme sei. Die geltend ge- machten Beschwerden seien glaubhaft gewesen, weil fast alle Patienten sich über die gleichen Beschwerden beklagt hätten, ohne dass die Patien- ten sich gekannt oder sich untereinander hätten absprechen können. Die Symptomatik sei zudem in verschiedenen Studien beschrieben worden. In der Beilage zur Beschwerde befinde sich zudem ein Artikel des Ktipps, der die Schädlichkeit der Masken durch unzulässige Komponenten darstelle. Gewisse Arbeitgeber hätten von ihm ausgestellte Atteste zurückgewiesen, mit der Folge, dass diese Patienten dann trotzdem eine Maske hätten tra- gen müssen. Anstatt dass das DGS solche Arbeitgeber in die Pflicht nehme, greife das DGS nun den Arzt an. Das DGS habe nie klare medizi- nische Richtlinien erlassen betreffend die Erstellung von Attesten im Zu- sammenhang mit dem Tragen von Masken. Ein Fehlverhalten könne ihm daher nicht vorgeworfen werden. Das DGS handle widersprüchlich, indem es vorgebe, im Sinne der Gesundheit aller zu handeln, durch die Massnah- men bei Bürgern aber Schäden an Hirn, Herz und Geist in Kauf nehme. -7- Dass das DGS, fast die ganze Ärzteschaft sowie Politiker, Lehrer und Fir- menchefs die Massnahmen unangefochten dulden würden, sei brandge- fährlich. Der Röhrenblick führe zu einem Kollaps der Wirtschaft und des sozialen Lebens in allen Ländern dieser Welt. Die Behörde reagiere will- kürlich und unverhältnismässig. Dem Gesetzgeber dürfe es nicht gleichgül- tig sein, dass in der Bevölkerung solche Willkür auf Widerstand stosse. 4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in der Beschwerdeantwort aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehls vom 10. Januar 2022 ohne Weiteres gegeben gewesen seien. Aufgrund der Schilderungen und Unterlagen des DGS habe Grund zur Annahme bestanden, der Beschwerdeführer habe ärztliche Atteste ohne vorgängige individuelle ärztliche Abklärungen aus- gestellt und damit den Tatbestand von Art. 318 StGB erfüllt. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, mit dem DGS zu kooperieren, habe zudem auf das Überraschungsmoment gesetzt werden müssen. Der Be- schwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Januar 2022 unumwunden eingeräumt, keinen der Patienten in seiner Praxis empfangen zu haben und die Atteste auf telefonische Anfrage ausgestellt zu haben. Weiter habe er eingehend geschildert, weshalb der Tatbestand des Art. 318 StGB nicht erfüllt sei. Ob und inwieweit diese Auffassung zutreffe, habe zu gegebener Zeit der Sachrichter zu beurteilen. 5. In seiner Replik nahm der Beschwerdeführer eingehend zu den seiner An- sicht nach verfehlten COVID-19-Massnahmen im Allgemeinen sowie der Maskenpflicht im Besonderen Stellung. Die Opportunität der angeordneten Massnahmen ist aber nicht Verfahrensgegenstand, weshalb auf diese Aus- führungen nicht weiter einzugehen ist. Mangels Relevanz ist ebenfalls nicht auf Ausführungen einzugehen, welche ein vom Beschwerdeführer vor Ver- waltungsgericht des Kantons Aargau geführtes und von ihm an das Bun- desgericht weitergezogenes Verfahren betreffend den Erlass von vorsorg- lichen Massnahmen gegenüber dem DGS betreffen. Zur Sache führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seiner 35-jährigen Berufstätigkeit hunderte, wenn nicht tausende Atteste ausgestellt, ohne dass seine Kompetenz je infrage gestellt worden sei. Seine Atteste seien inhaltlich und förmlich korrekt und beruhten auf dem Prinzip von Treu und Glauben. Er habe B. vom DGS bereits erklärt, dass die Krankheitsbilder der Sauerstoffminderung klar zu erkennen gewesen seien und die einzige The- rapie gewesen sei, einen Dispens von der Maskenpflicht zu erteilen. In der Schweiz sei die Telemedizin eine akzeptierte Praxis. Viele der Konsultatio- nen seien telefonisch geführt worden. Um Schreibfehler zu vermeiden, seien die Patienten aufgefordert worden, ihre Daten per Mail oder SMS mitzuteilen. Seine Einvernahme sei überdies unverwertbar, weil diese -8- ebenfalls unrechtmässig gewesen sei. Auch könne nicht "bewertet" wer- den, was er anlässlich seiner Einvernahme eingeräumt habe, da er unter Schock gestanden sei, nachdem er wie ein Schwerverbrecher früh mor- gens von sieben Polizisten aus dem Bett geholt worden sei. 6. 6.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen wer- den, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass- nahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 6.2. 6.2.1. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wo- nach das inkriminierte Verhalten die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Dabei muss sich der Tatverdacht aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumption unter einen bestimmten Tatbe- stand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutun- gen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Zu klären ist mithin, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Strafverfolgungsbe- hörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1). Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts zu Beginn und im Verlauf der Strafuntersuchung geht es andererseits nicht darum, eine erschöp- fende Abwägung aller belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der die beschuldigte Per- son belastenden Aussagen vorzunehmen. Es ist weder Sache der Straf- verfolgungsbehörden noch der Beschwerdeinstanz, dem Sachrichter vor- zugreifen. Der Grundsatz, wonach bezüglich des Tatverdachts keine ab- schliessenden Abwägungen vorgenommen werden können, gilt nicht nur für die Beweiswürdigung, sondern auch im Zusammenhang mit den zu be- rücksichtigenden Beweismitteln. Von den Untersuchungsbehörden kann in diesem Verfahrensstadium nicht verlangt werden, dass sie Beweismittel vorlegen, deren Qualität für eine Verurteilung ausreicht. Die Frage, ob al- lenfalls absolute strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen könnten, ist grundsätzlich vom Strafgericht im Rahmen der richterlichen Be- weiswürdigung zu beurteilen. Es reicht also aus, wenn Verdachtsgründe aufgrund der vorläufigen, prima facie legal erhobenen Untersuchungser- gebnisse geprüft werden, wenn also die Verwertbarkeit der Beweismittel, -9- welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlos- sen erscheint (ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 f. zu Art. 197 StPO). Gleiches gilt für ma- teriell-rechtliche Fragen. Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts ist deshalb ebenfalls nur prima facie, unter dem Blickwinkel der blossen Wahr- scheinlichkeit, zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_706/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 4.2; ZIMMERLIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 197 StPO). 6.2.2. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlan- gung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wich- tige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Tatobjekt des Art. 318 StGB ist ein vom Täter in seiner beruflichen Eigen- schaft ausgestelltes unwahres (nicht unechtes) Gesundheitszeugnis (etwa Gefälligkeitszeugnisse), d. h. eine schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Erklärung einer Medizinalperson über den gegenwärtigen Ge- sundheitszustand oder eine Bescheinigung über frühere Krankheiten. Da- runter fallen auch Erklärungen, dass aufgrund der vorgängigen Untersu- chung eine bestimmte medizinische Behandlungsweise angebracht sei oder dass aufgrund eines diagnostizierten körperlichen oder psychischen Zustandes eine Arbeitsunfähigkeit bestehe bzw. eine Beurlaubung ange- zeigt sei. Die Ausstellung eines Zeugnisses setzt grundsätzlich die ord- nungsgemässe Untersuchung des Patienten voraus. Soweit der Arzt einen Befund ohne vorgängige Feststellung der für die Diagnose erforderlichen Umstände bescheinigt, ist das Zeugnis unwahr, wenn darin wahrheitswidrig eine Untersuchung behauptet oder auf eine solche Bezug genommen wird, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat. Soweit der Arzt allerdings über eine ausreichende Beurteilungsgrundlage (aufgrund eingeholter Auskünfte und Krankenakten) für sein Zeugnis verfügt, kann dieses ausnahmsweise auch richtig sein, wenn keine eigene Untersuchung erfolgte. Der Rechts- verkehr muss aber darauf vertrauen können, dass das Attest dem medizi- nischen Standard entsprechend zustande gekommen ist. Das ärztliche Zeugnis, das auf keiner oder nur auf einer oberflächlichen Untersuchung beruht, begründet Fahrlässigkeit, die nach Ziff. 2 von Art. 318 StGB mit Busse bestraft wird (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 318 StGB). Unter den Begriff der Zeugnisse fallen etwa Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Dispensationen, Impf- scheine, gerichtsmedizinische Blutalkoholuntersuchungen, Geburts- und Todesscheine sowie Zeugnisse zuhanden der Militärbehörden (BOOG, a.a.O., N. 5 zu Art. 318 StGB). - 10 - Tathandlung ist das Ausstellen eines unwahren Gesundheitszeugnisses (BOOG, a.a.O., N. 6 zu Art. 318 StGB). Das Zeugnis muss für einen beson- deren Zweck bestimmt sein. Das Gesetz nennt hierfür drei Fälle, die sich überschneiden können (BOOG, a.a.O., N. 8 zu Art. 318 StGB): (1) Das Zeugnis ist zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt: Hier fallen etwa Atteste zur Vorlage bei Schul- oder Militärbehörden oder bei Gerichten oder Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit gegenüber Arbeitsämtern oder So- zialbehörden in Betracht (BOOG, a.a.O., N. 9 zu Art. 318 StGB). (2) Das Zeugnis ist zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt: Hierher gehören unwahre Krankheits- bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zuhan- den von Arbeitgebern, oder Zeugnisse zuhanden von Krankenkassen oder Versicherungsgesellschaften zur Erlangung unberechtigter Leistungen. Der Vorteil ergibt sich wie bei Art. 251 StGB nicht schon aus der Unwahrheit des Zeugnisses (BOOG, a.a.O., N. 10 zu Art. 318 StGB). (3) Das Zeugnis ist geeignet, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen: Hier- bei genügt schon die Möglichkeit einer Interessenverletzung. Ob das Inte- resse wichtig ist, lässt sich nur im Einzelfall klären und liegt gänzlich im richterlichen Ermessen. Berechtigt ist das Interesse, wenn es nicht zur Ver- folgung eines Zieles dient, das dem geltenden Recht und der herrschenden Sitte widerspricht. Dass das Zeugnis tatsächlich eine entsprechende Ver- wendung findet, ist nicht erforderlich. Als Beispiel wird die falsche negative Bestätigung über einen HIV-Test genannt, mit welchem der Proband den ungeschützten Sexualverkehr erlangen könnte (BOOG, a.a.O., N. 11 zu Art. 318 StGB). 6.2.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eigenschaft als Arzt mittels Attesten zahlreiche Personen von der im Zeitpunkt der Ausstellung der Atteste gel- tenden Maskenpflicht dispensiert. Der Zweck der von der Amtsärztin des Fürstentums Liechtenstein vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers be- stand offenbar darin, diese den die Massnahmen kontrollierenden liechten- steinischen Behörden vorzulegen. Weitere aktenkundige Vorfälle betreffen die Verwendung von Attesten gegenüber (schweizerischen) Behörden (ins- besondere Schulen) und Arbeitgebern, mit dem Ziel, bei der Arbeit oder in der Schule keine Maske tragen zu müssen oder allenfalls sogar von der Arbeit oder dem Schulbesuch freigestellt zu werden. Aufgrund der Tatsa- che, dass zahlreiche Meldungen betreffend vom Beschwerdeführer ausge- stellte Maskendispense beim DGS eingegangen sind, kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass ein hinreichender Verdacht besteht, dass diese Atteste ohne medizinische Indikation ausgestellt wurden, zumal die Meldungen teilweise mit dem Hinweis verbunden gewesen sind, dass die dispensierten Personen sich nicht über Beschwerden beim Tragen der Ge- sichtsmaske beklagt hätten und es nicht erklärbar sei, weshalb sie von der Maskenpflicht dispensiert worden seien. Auffällig ist zudem, dass zahlrei- che der vom Beschwerdeführer von der Maskenpflicht dispensierten Per- sonen ihren Wohnsitz nicht in der Nähe von […] (AG) haben. Es stellt sich - 11 - die Frage, ob diese Personen nicht einen Hausarzt in Wohnsitznähe auf- gesucht hätten, wenn sie einen legitimen Grund für einen Maskendispens gehabt hätten. Ob der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses tatsächlich erfüllt ist, der Beschwerdeführer also inhaltlich unwahre Atteste ausstellte, ist nicht im Beschwerdeverfahren zu klären. Vorliegend genügt es, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sich auf einen hinreichenden Tatver- dacht stützen kann, dass der Beschwerdeführer falsche ärztliche Zeug- nisse ausstellte. 6.3. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl kann sich auf Art. 241 ff. StPO sowie auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO und damit auf genügende ge- setzliche Grundlagen i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO stützen. Dies wird vom Beschwerdeführer zurecht nicht infrage gestellt. 6.4. Durchsuchungen sind zudem in der Regel nur erfolgsversprechend, wenn diese für die beschuldigte Person überraschend durchgeführt werden. An- sonsten kann die beschuldigte Person vor der Durchsuchung zu beschlag- nahmende Gegenstande beseitigen. In vorliegendem Fall war zudem auf- grund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber dem DGS be- kannt, dass der Beschwerdeführer nicht mit den Behörden kooperiert. Ent- sprechend musste die Zwangsmassnahme angeordnet werden und konnte der Beschwerdeführer nicht vorher angefragt werden, ob er sich den Durch- suchungen freiwillig unterzieht. Die Schwere des infrage stehenden Tatvorwurfs rechtfertigte zudem den Erlass des angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls. Ärztlichen Zeugnissen kommt im Rechtsverkehr eine hohe Bedeutung zu, dienen diese doch dazu, sich gegenüber Behörden und Privaten über ge- sundheitliche Einschränkungen auszuweisen. Es besteht daher ein gros- ses öffentliches Interesse daran, das Vertrauen in die Richtigkeit ärztlicher Zeugnisse aufrechtzuerhalten und Verdachtsfälle betreffend falschen ärzt- lichen Zeugnissen auch mittels Zwangsmassnahmen abzuklären. Der Erlass des angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe- fehls war folglich auch verhältnismässig i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. - 12 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger