1.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einzig geltend, er verstehe nicht, weshalb gegen ihn schon eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei, es lägen noch keine aktuellen Auswertungen der angeordneten Blut- und Urinprobe vor. Die Beschwerde richtet sich damit nicht gegen die Anordnung der Blut- und Urinprobe oder der ärztlichen Untersuchung, sondern einzig gegen die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Baden bereits eine Untersuchung eröffnete. Wie oben ausgeführt, kann die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht mit Beschwerde angefochten werden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. -3-