Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.219 / SB (STA.2022.5112) Art. 279 Entscheid vom 22. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Baden gegenstand in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Gestützt auf einen Drogenschnelltest, der ein positives Resultat auf Can- nabis ergab, besteht der Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2022 um 05.39 Uhr in 8957 Spreitenbach, Landstrasse, Höhe Bus- haltestelle Asp, unter Drogeneinfluss das Motorfahrzeug VW Passat, Kon- trollschild aaa, gelenkt hat. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden eröffnete daher noch am 27. Juni 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und ordnete eine Blut- und Urinprobe sowie eine ärztliche Untersuchung (Art. 241 ff., insbesondere Art. 251 ff. sowie Art. 184 StPO, Art. 15 SKV) an. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau. 3.2. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 StPO). 1.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einzig geltend, er ver- stehe nicht, weshalb gegen ihn schon eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei, es lägen noch keine aktuellen Auswertungen der angeordneten Blut- und Urinprobe vor. Die Beschwerde richtet sich damit nicht gegen die Anordnung der Blut- und Urinprobe oder der ärztlichen Untersuchung, son- dern einzig gegen die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Baden bereits eine Untersuchung eröffnete. Wie oben ausgeführt, kann die Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung nicht mit Beschwerde angefochten werden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. -3- Der Vollständigkeit halber kann der Beschwerdeführer immerhin darauf hin- gewiesen werden, dass die Anordnung einer Zwangsmassnahme (wie die Anordnung einer Blut- und Urinprobe oder ärztlichen Untersuchung) not- wendigerweise die Eröffnung einer Strafuntersuchung mit sich bringt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). 2. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 300.00 und den Auslagen von Fr. 19.00, zusammen Fr. 319.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -4- Aarau, 22. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger