Dass sich der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren anwaltlich verteidigen liess, ist nicht zu beanstanden. Die hierfür geltend gemachte Entschädigung (pauschal Fr. 750.00, zuzüglich Spesen von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %) erscheint angemessen, womit dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt Fr. 832.00 (Fr. 750.00 x 1.03 x 1.077) zuzusprechen ist. - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.