der nachträglichen Ausführungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden nicht ohne Weiteres überzeugend begründet erscheint, besteht vorliegend keine begründete Veranlassung, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Hinweis darauf, dass er mutmasslich auch eine hinreichend begründete Verfügung (erfolglos) angefochten hätte, zumindest teilweise aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer auch für seinen angemessenen Verteidigungsaufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 429 Abs.1 lit. a StPO).