Zwar hielt der Beschwerdeführer in Kenntnis der Stellungnahme der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Eingabe vom 3. August 2022, wonach die Behauptungen des Beschwerdeführers als "Schutzbehauptungen" zu qualifizieren seien und wonach die eingereichten Fotos ihn nicht von seiner Verantwortung zu entlasten vermöchten, an seinem Standpunkt fest und ist deshalb – wie bereits in E. 3.3 ausgeführt – anzunehmen, dass er auch eine derart begründete Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Beschwerde (letztlich materiell erfolglos) angefochten hätte. Nachdem die angefochtene Verfügung aber auch in Beachtung