4.5. Damit bleibt es bei der Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung des Avis am 3. Februar 2022, womit der Strafbefehl als am 10. Februar 2022 zugestellt gilt. Die 10-tägige Einsprachefrist endete demnach in Beachtung von Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO am Montag, dem 21. Februar 2022, und wurde vom Beschwerdeführer mit seiner erst am 14. März 2022 erhobenen Einsprache nicht gewahrt, wie von der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden in E. 4.3 und 4.4 der angefochtenen Verfügung festgestellt. Dass sie auf die Einsprache nicht eintrat, ist damit nicht zu beanstanden.