Der vom Beschwerdeführer behauptete Vorgang des mutmasslichen Entwendens aus dem Briefkasten ist rechtlich vielmehr gleich zu handhaben, wie wenn der Avis dem Beschwerdeführer tatsächlich ausgehändigt, ihm kurz darauf aber wieder entwendet worden wäre, ohne dass er ihn inhaltlich bereits zur Kenntnis hätte nehmen können. Damit bestreitet der Beschwerdeführer an sich nicht, die Einsprachefrist verpasst zu haben, sondern macht er (sinngemäss) einzig geltend, dass ihn an diesem Fristversäumnis keine Schuld treffe. In der Sache beruft er sich damit auf einen Fristwiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO.