Der Avis gelangte so nämlich (wenn womöglich auch nur kurzzeitig) in den Machtbereich des Beschwerdeführers, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen wie vorliegend, wo keine besonderen gesetzlichen Zustellvorschriften zu beachten waren, für die Annahme einer fiktiven Zustellung genügt. Auf eine tatsächliche Empfang- oder Kenntnisnahme des Beschwerdeführers kam es nicht an (vgl. hierzu BGE 144 IV 57 E. 2.3.1 und 2.3.2).