Wie es sich damit verhält, ist an dieser Stelle offen zu lassen. Weil vorliegend keine besonderen Zustellvorschriften (vgl. hierzu Art. 85 Abs. 3 Satz 2 StPO) zu beachten waren, gälte der Avis auch diesfalls als mit dem Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Der Avis gelangte so nämlich (wenn womöglich auch nur kurzzeitig) in den Machtbereich des Beschwerdeführers, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen wie vorliegend, wo keine besonderen gesetzlichen Zustellvorschriften zu beachten waren, für die Annahme einer fiktiven Zustellung genügt.