Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass der Avis, soweit in seinem Briefkasten ordentlich hinterlegt, auch von einer Drittperson mit den Fingern herausgefischt hätte worden sein können, zumal die Briefkastenschlitze "praktisch aller" Briefkästen defekt seien und offen stünden, beanstandet er nicht einen Fehler in der Postzustellung an sich, sondern einen zeitlich nachgelagerten (gerade nicht von der Schweizerischen Post zu verantwortenden) Umstand, der verhindert haben soll, dass er vom Avis Kenntnis habe nehmen können. Wie es sich damit verhält, ist an dieser Stelle offen zu lassen.