6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2 [wonach polizeiliche Vorhalte für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses genügen] und E. 1.4.3 [wonach eine Zeitspanne von rund vier Monaten keinesfalls als lange, gegen die Anwendbarkeit der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO sprechende Verfahrensdauer zu betrachten ist]). Diese Umstände begründen in ihrer Gesamtheit zunächst die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung des Avis am 3. Februar 2022.