Weiter steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 17. Dezember 2021, bei welchem er nach eigener Angabe (vgl. hierzu seine Eingabe datiert vom 10. März 2022) dahingehend informiert worden war, dass "der Prozess" einige Wochen bzw. Monate in Anspruch nehmen könne, im fraglichen Zeitraum (3. Februar 2022) mit einer entsprechenden Zustellung rechnen musste (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts -7-