4.3. Die fragliche Sendung mit dem Strafbefehl erfolgte eingeschrieben (Sen- dungs-Nr. […]), war unbestrittenermassen korrekt adressiert (Herr A., B [Adresse]) und auf dem Couvert war die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg als Absenderin zu erkennen (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BGE 142 IV 286 Regeste). Gemäss elektronischem Sendungsverlauf kam die Sendung am 3. Februar 2022 um 6.44 Uhr an der Abhol-/Zustellstelle an und wurde um 11.36 Uhr dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung eines Avis zur Abholung bis zum 10. Februar 2022 gemeldet. Am 11. Februar 2022 wurde sie, weil nicht abgeholt, retourniert.