ben, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden im Falle einer Rückweisung wieder gleich entscheiden würde und dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid wiederum aus den gleichen materiellen Gründen, wie bereits in diesem Beschwerdeverfahren dargelegt, mit Beschwerde anfechten würde. Deshalb und weil die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in Bezug auf die Frage, ob die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung des Avis vorliegend greift oder als widerlegt zu betrachten ist, über die gleiche Kognition wie die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden verfügt, käme eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleich.