3.3. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde nicht nur eine Gehörsverletzung geltend, sondern legte auch dar, weshalb der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden anders hätte ausfallen müssen. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden führte mit Stellungnahme vom 25. Juli 2022 aus, diese Vorbringen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. April 2022 durchaus geprüft und bei ihrer Entscheidfindung berücksichtigt zu haben. Diese von ihr als "Schutzbehauptungen" qualifizierten Vorbringen hätten ihre Entscheidung jedoch nicht zu beeinflussen vermocht.