Nach der Rechtsprechung kann aber selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Voraussetzung hierfür ist, dass die heilende Instanz in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte die gleiche Kognition wie die untere Instanz hat (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2019 vom 17. September 2019 E. 2.1.3).