2.5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. April 2022 zielten darauf ab, die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung des Avis zu widerlegen. Weil diese Vermutung für den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidend war, handelte es sich um wesentliche Ausführungen, weshalb sich die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden damit im Rahmen ihrer Entscheidbegründung angemessen hätte auseinandersetzen müssen. Weil sie dies unterliess, liegt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor.