Rheinfelden erwogen (Verfügung E. 4.1), u.a. von Belang, ob der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat. Darüber hinaus ist jedoch auch von Belang, dass die bei eingeschriebenen Sendungen geltende Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist, durch den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung widerlegbar ist (vgl. hierzu BGE 142 IV 201 E. 2.3).