2.3. Im Zusammenhang mit der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ist, wie von der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden erwogen (Verfügung E. 4.1), u.a. von Belang, ob der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat.