2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde in formeller Hinsicht vor, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden seine Ausführungen mit Eingabe vom 27. April 2022 gänzlich ignoriert und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (mit Hinweis u.a. auf Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es -4-