1. Gegen die das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. Juni 2022 ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig. Beschwerdeausschlussgründe im Sinne von Art. 394 StPO liegen keine vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs.1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.