die Rechtzeitigkeit seiner Einsprache vom 10. März 2022 festzustellen und sei die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden anzuweisen, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten und ein ordentliches Einspracheverfahren durchzuführen (Antrag Ziff. 2). Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Antrag Ziff. 3). Ihm sei eine Entschädigung von pauschal Fr. 750.00 zuzusprechen, zuzüglich 3 % Spesen und 7.7 % Mehrwertsteuer (Antrag Ziff. 4). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.