2.2. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 27. April 2022 eine Stellungnahme. 2.3. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden auf die Einsprache nicht ein. Sie stellte die Rechtskraft des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. Februar 2022 fest, ordnete die Überweisung der Akten nach Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Beurteilung des hängigen Gesuchs vom 10. März 2022 um Wiederherstellung der Einsprachefrist an und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten.