1.2. Der Beschwerdeführer machte am 9. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg telefonisch geltend, den Strafbefehl nicht erhalten zu haben. Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Strafbefehls geschickt. Mit Schreiben datiert vom 10. März 2022 (Postaufgabe am 14. März 2022) hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest, keinen Strafbefehl (im Original) erhalten zu haben. Er erhob sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl und stellte ein Fristwiederherstellungsgesuch. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überwies den Strafbefehl am 17. März 2022 dem Bezirksgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptverfahrens.