Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.218 (ST.2022.27; STA.2022.167) Art. 365 Entscheid vom 3. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Schürch, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom gegenstand 17. Juni 2022 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 2. Februar 2022 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Überholens mit Behinderung oder Gefährdung auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG) und Nichtbeachtens einer Sperrfläche (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG), began- gen am 17. Dezember 2021. 1.2. Der Beschwerdeführer machte am 9. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg telefonisch geltend, den Strafbefehl nicht erhalten zu haben. Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Strafbefehls geschickt. Mit Schreiben datiert vom 10. März 2022 (Postauf- gabe am 14. März 2022) hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest, keinen Strafbefehl (im Original) erhalten zu haben. Er erhob sinnge- mäss Einsprache gegen den Strafbefehl und stellte ein Fristwiederherstel- lungsgesuch. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überwies den Strafbefehl am 17. März 2022 dem Bezirksgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2.2. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 27. April 2022 eine Stel- lungnahme. 2.3. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden auf die Einsprache nicht ein. Sie stellte die Rechtskraft des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. Feb- ruar 2022 fest, ordnete die Überweisung der Akten nach Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Beurteilung des hängigen Gesuchs vom 10. März 2022 um Wiederherstellung der Einsprachefrist an und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Beschwerde gegen diese ihm am 24. Juni 2022 zugestellte Verfügung. Sie sei aufzuhe- ben und zu neuem Entscheid an die Präsidentin des Bezirksgerichts Rhein- felden zurückzuweisen (Antrag Ziff. 1). Eventualiter sei sie aufzuheben, sei -3- die Rechtzeitigkeit seiner Einsprache vom 10. März 2022 festzustellen und sei die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden anzuweisen, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, auf die Einspra- che einzutreten und ein ordentliches Einspracheverfahren durchzuführen (Antrag Ziff. 2). Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Antrag Ziff. 3). Ihm sei eine Entschädigung von pauschal Fr. 750.00 zuzu- sprechen, zuzüglich 3 % Spesen und 7.7 % Mehrwertsteuer (Antrag Ziff. 4). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 21. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. 3.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden beantragte mit Stellung- nahme vom 25. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. 3.4. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe datiert vom 3. März 2022 (recte wohl 3. August 2022; Postaufgabe am 3. August 2022) seinerseits eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. Juni 2022 ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig. Beschwerdeaus- schlussgründe im Sinne von Art. 394 StPO liegen keine vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs.1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde in formeller Hinsicht vor, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden seine Ausführungen mit Eingabe vom 27. April 2022 gänzlich ignoriert und damit seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (mit Hinweis u.a. auf Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es -4- nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. etwa BGE 148 III 30 E. 3.1 m.H.). 2.3. Im Zusammenhang mit der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ist, wie von der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden erwogen (Ver- fügung E. 4.1), u.a. von Belang, ob der Adressat Kenntnis von der Eröff- nung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat. Darüber hinaus ist je- doch auch von Belang, dass die bei eingeschriebenen Sendungen geltende Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist, durch den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung wider- legbar ist (vgl. hierzu BGE 142 IV 201 E. 2.3). 2.4. Der Beschwerdeführer hatte bereits mit Eingabe datiert vom 10. März 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg geltend ge- macht, keinen Avis erhalten zu haben. Mit Eingabe vom 27. April 2022 hielt er vor der Präsidentin des Bezirksge- richts Rheinfelden an diesem Standpunkt fest, reichte ein Foto betreffend die Briefkastensituation ein und legte folgende Gründe dar, weshalb es "durchaus wahrscheinlich" sei, dass der Avis falsch zugestellt worden oder von jemand anderem aus seinem Briefkasten herausgefischt worden sei: - Sein Briefkasten stehe nicht isoliert, sondern sei einer von acht. - Die Schlitze praktisch aller Briefkästen seien defekt und stünden teil- weise weit offen, so dass die Post teilweise herausschaue und mit den Fingern leicht herausgefischt werden könne. - Die Briefkästen seien teilweise bloss mit Klebeband provisorisch ange- schrieben. - In der Vergangenheit sei es schon mehrfach zu falschen Zustellungen gekommen (beispielsweise fälschliche Avisierung eines Pakets anstelle eines Briefs). Diese Umstände seien bei der Frage, ob die Zustellfiktion greife, unbedingt zu berücksichtigen. -5- 2.5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. April 2022 zielten darauf ab, die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung des Avis zu widerlegen. Weil diese Vermutung für den Ausgang des erstin- stanzlichen Verfahrens entscheidend war, handelte es sich um wesentliche Ausführungen, weshalb sich die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfel- den damit im Rahmen ihrer Entscheidbegründung angemessen hätte aus- einandersetzen müssen. Weil sie dies unterliess, liegt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte als Folge dieser von ihm als schwer und nicht heilbar qualifizierten Gehörsverletzung mit Beschwerde die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden zu neuem Entscheid. 3.2. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt seine Ver- letzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grund- sätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides. Nach der Rechtsprechung kann aber selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver- einbaren wären. Voraussetzung hierfür ist, dass die heilende Instanz in Be- zug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte die gleiche Kognition wie die untere Instanz hat (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2019 vom 17. September 2019 E. 2.1.3). 3.3. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde nicht nur eine Gehörsver- letzung geltend, sondern legte auch dar, weshalb der Entscheid der Präsi- dentin des Bezirksgerichts Rheinfelden anders hätte ausfallen müssen. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden führte mit Stellungnahme vom 25. Juli 2022 aus, diese Vorbringen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. April 2022 durchaus geprüft und bei ihrer Entscheidfindung be- rücksichtigt zu haben. Diese von ihr als "Schutzbehauptungen" qualifizier- ten Vorbringen hätten ihre Entscheidung jedoch nicht zu beeinflussen ver- mocht. Nachdem der Beschwerdeführer (in Kenntnis dieser Stellungnahme der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden) mit Eingabe vom 3. Au- gust 2022 seinerseits an seinem gegenteiligen Standpunkt festhielt, die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung des Avis widerlegt zu ha- -6- ben, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Präsidentin des Be- zirksgerichts Rheinfelden im Falle einer Rückweisung wieder gleich ent- scheiden würde und dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid wiede- rum aus den gleichen materiellen Gründen, wie bereits in diesem Be- schwerdeverfahren dargelegt, mit Beschwerde anfechten würde. Deshalb und weil die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in Bezug auf die Frage, ob die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung des Avis vorliegend greift oder als widerlegt zu betrachten ist, über die gleiche Kognition wie die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden verfügt, käme eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleich. Die stattgefundene Gehörsverletzung ist daher losgelöst davon, ob sie als schwer oder leicht zu qualifizieren ist, heilbar. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt für diesen Fall den Antrag, es sei die Recht- zeitigkeit seiner Einsprache festzustellen und die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, ein ordentliches Einspracheverfah- ren durchzuführen. 4.2. Ob die Beschwerde materiell begründet ist, hängt nach dem in E. 2.3 Aus- geführten wesentlich davon ab, ob die Vermutung einer ordnungsgemäs- sen Zustellung des Avis zum Tragen kommt oder gestützt auf die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers als widerlegt zu betrachten ist. 4.3. Die fragliche Sendung mit dem Strafbefehl erfolgte eingeschrieben (Sen- dungs-Nr. […]), war unbestrittenermassen korrekt adressiert (Herr A., B [Adresse]) und auf dem Couvert war die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg als Absenderin zu erkennen (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BGE 142 IV 286 Regeste). Gemäss elektronischem Sendungsverlauf kam die Sendung am 3. Februar 2022 um 6.44 Uhr an der Abhol-/Zustellstelle an und wurde um 11.36 Uhr dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung eines Avis zur Abholung bis zum 10. Februar 2022 gemeldet. Am 11. Februar 2022 wurde sie, weil nicht abgeholt, retourniert. Weiter steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 17. Dezember 2021, bei welchem er nach eigener Angabe (vgl. hierzu seine Eingabe datiert vom 10. März 2022) dahingehend informiert worden war, dass "der Prozess" einige Wochen bzw. Monate in Anspruch nehmen könne, im fraglichen Zeitraum (3. Februar 2022) mit einer entsprechenden Zustellung rechnen musste (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts -7- 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2 [wonach polizeiliche Vor- halte für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses genügen] und E. 1.4.3 [wonach eine Zeitspanne von rund vier Monaten keinesfalls als lange, gegen die Anwendbarkeit der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO sprechende Verfahrensdauer zu betrachten ist]). Diese Umstände begründen in ihrer Gesamtheit zunächst die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung des Avis am 3. Februar 2022. 4.4. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass in der Vergangenheit auf ihm zugestellten Avis schon eingeschriebene Briefe als Pakete vermerkt worden seien, ist nicht geeignet, eine rechtserhebliche Falschzustellung des hier fraglichen Avis als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu las- sen, zumal es vorliegend nicht darum geht, ob der hier massgebliche Avis richtig ausgefüllt war, sondern ob er korrekt zugestellt worden war bzw. ob der entsprechende Vermerk im elektronischen Sendungsverlauf korrekt war. Aus dem einen auf das andere zu schliessen, liefe letztlich darauf hin- aus, die Post und ihre Zustellqualität einzig gestützt auf die immer beste- hende Möglichkeit von irgendwelchen Fehlern in Frage zu stellen. Eine nur derart allgemein bzw. pauschal begründete Kritik an der absoluten Verläss- lichkeit von Postzustellungen, die es sowieso nicht geben kann, genügt aber nicht als Indiz für eine Falschzustellung im konkreten Fall (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_753/2018 vom 13. Februar 2019 E. 5, wonach zum Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung eines Avis etwa nachgewiesene wiederholte Falschzustellungen von gewöhnlichen Postsendungen nicht genügen). Das Gleiche gilt im Wesentlichen für das (mit einem Foto dokumentierte) Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Briefkasten nicht isoliert stehe, sondern Teil einer Gruppe von insgesamt acht, teilweise nur provi- sorisch angeschriebenen Briefkästen sei. Zwar ist, was der Beschwerde- führer wohl insinuiert, gerade in einer solchen Situation nie gänzlich auszu- schliessen, dass der Postbote einen Avis letztlich in den falschen Briefkas- tenschlitz wirft. Angesichts dessen, dass solche Briefkastenanordnungen aber gerade in städtischen Umgebungen die Regel sind, kann darin kein konkretes Indiz für eine fehlerhafte Zustellung im konkreten Fall gesehen werden. Im Übrigen lässt das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto ohne Weiteres erkennen, dass nicht nur der Briefkasten des Beschwerde- führers ordentlich und eindeutig angeschrieben war, sondern auch der nur behelfsmässig mit einem Klebeband angeschriebene Briefkasten, weshalb jedenfalls keine unübersichtliche oder gar verwirrliche Situation vorlag, die geeignet wäre, eine Falschzustellung im konkreten Fall auch nur nahezu- legen. -8- Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass der Avis, soweit in sei- nem Briefkasten ordentlich hinterlegt, auch von einer Drittperson mit den Fingern herausgefischt hätte worden sein können, zumal die Briefkasten- schlitze "praktisch aller" Briefkästen defekt seien und offen stünden, bean- standet er nicht einen Fehler in der Postzustellung an sich, sondern einen zeitlich nachgelagerten (gerade nicht von der Schweizerischen Post zu ver- antwortenden) Umstand, der verhindert haben soll, dass er vom Avis Kenntnis habe nehmen können. Wie es sich damit verhält, ist an dieser Stelle offen zu lassen. Weil vorliegend keine besonderen Zustellvorschrif- ten (vgl. hierzu Art. 85 Abs. 3 Satz 2 StPO) zu beachten waren, gälte der Avis auch diesfalls als mit dem Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Der Avis gelangte so nämlich (wenn womöglich auch nur kurzzeitig) in den Machtbereich des Beschwerdeführers, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen wie vorliegend, wo keine besonderen gesetzli- chen Zustellvorschriften zu beachten waren, für die Annahme einer fiktiven Zustellung genügt. Auf eine tatsächliche Empfang- oder Kenntnisnahme des Beschwerdeführers kam es nicht an (vgl. hierzu BGE 144 IV 57 E. 2.3.1 und 2.3.2). Der vom Beschwerdeführer behauptete Vorgang des mutmasslichen Ent- wendens aus dem Briefkasten ist rechtlich vielmehr gleich zu handhaben, wie wenn der Avis dem Beschwerdeführer tatsächlich ausgehändigt, ihm kurz darauf aber wieder entwendet worden wäre, ohne dass er ihn inhaltlich bereits zur Kenntnis hätte nehmen können. Damit bestreitet der Beschwer- deführer an sich nicht, die Einsprachefrist verpasst zu haben, sondern macht er (sinngemäss) einzig geltend, dass ihn an diesem Fristversäumnis keine Schuld treffe. In der Sache beruft er sich damit auf einen Fristwieder- herstellungsgrund i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO. Hierüber hat aber zunächst nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zu befinden, sondern die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Rahmen des Fristwiederherstellungsverfahrens. 4.5. Damit bleibt es bei der Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung des Avis am 3. Februar 2022, womit der Strafbefehl als am 10. Februar 2022 zugestellt gilt. Die 10-tägige Einsprachefrist endete demnach in Beachtung von Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO am Montag, dem 21. Februar 2022, und wurde vom Beschwerdeführer mit seiner erst am 14. März 2022 erhobenen Einsprache nicht gewahrt, wie von der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden in E. 4.3 und 4.4 der angefochtenen Verfügung festgestellt. Dass sie auf die Einsprache nicht eintrat, ist damit nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist materiell unbegründet und dem- entsprechend abzuweisen. -9- 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen wären. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aber auch der Heilung von Verfahrensfehlern bei der Kostenregelung Rechnung zu tragen, sei es durch angemessene Reduktion der Gerichtskosten, Ver- zicht auf die Kostenerhebung oder indem der für die Gehörsverletzung ver- antwortlichen Behörde Kosten auferlegt werden (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E. 6). Zwar hielt der Beschwerdeführer in Kenntnis der Stellungnahme der Präsi- dentin des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Eingabe vom 3. August 2022, wonach die Behauptungen des Beschwerdeführers als "Schutzbehauptun- gen" zu qualifizieren seien und wonach die eingereichten Fotos ihn nicht von seiner Verantwortung zu entlasten vermöchten, an seinem Standpunkt fest und ist deshalb – wie bereits in E. 3.3 ausgeführt – anzunehmen, dass er auch eine derart begründete Verfügung der Präsidentin des Bezirksge- richts Rheinfelden mit Beschwerde (letztlich materiell erfolglos) angefoch- ten hätte. Nachdem die angefochtene Verfügung aber auch in Beachtung der nachträglichen Ausführungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden nicht ohne Weiteres überzeugend begründet erscheint, be- steht vorliegend keine begründete Veranlassung, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Hinweis darauf, dass er mut- masslich auch eine hinreichend begründete Verfügung (erfolglos) ange- fochten hätte, zumindest teilweise aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwer- deverfahrens sind daher vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer auch für seinen angemes- senen Verteidigungsaufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 429 Abs.1 lit. a StPO). Dass sich der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren anwalt- lich verteidigen liess, ist nicht zu beanstanden. Die hierfür geltend ge- machte Entschädigung (pauschal Fr. 750.00, zuzüglich Spesen von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %) erscheint angemessen, womit dem Be- schwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt Fr. 832.00 (Fr. 750.00 x 1.03 x 1.077) zuzusprechen ist. - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Ent- schädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 832.00 auszuzahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 3. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard