4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 4.2. Der Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.