dung eines Menschen sittlich zu missbilligen ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der dem Täter zum Vorwurf zu machende qualifizierte Grad an Verwerflichkeit muss sich in einem Verhalten manifestieren, das jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2013 vom 10. Februar 2014 E. 1.3.2). Dass der Beschuldigten ein derartiges Verhalten nicht zu unterstellen ist, ist derart offensichtlich, dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 3.3.4. Die Beschwerde erweist sich gemäss den obigen Ausführungen als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.