3.3.3. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den von der Beschuldigten initiierten Umzug in (unmittelbare) Lebensgefahr i.S.v. Art. 129 StGB gebracht worden sein soll. Abgesehen davon setzt der Tatbestand der Gefährdung des Lebens "Skrupellosigkeit" voraus. Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit dient dazu, den Anwendungsbereich von Art. 129 StGB auf besonders schwere Fälle zu beschränken, da grundsätzlich jede vorsätzliche unmittelbare Lebensgefähr- -7-