Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er könne sich mangels finanzieller Mittel nicht mehr richtig ernähren. Mit der AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen werden die minimalen Lebenskosten gedeckt, wozu die Kosten für die Ernährung gehören. Weshalb dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Haben sich seine Lebenskosten wegen des Heizölverbrauchs erhöht (Anzeige, S. 2), kann er dies der für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständigen Stelle melden und eine Anpassung verlangen.