War der Beschwerdeführer mit diesem Entscheid nicht einverstanden, hätte er sich mit einem Rechtsmittel dagegen zur Wehr setzen können. Nicht klar ist, was der Beschwerdeführer mit Abklärungen "im Auftrag der KESB" meint und inwiefern er von der Beschuldigten "genötigt" worden sein soll, das früher gemietete Zimmer sowie sein Büro aufzugeben (vgl. Beschwerde). Wenn der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen der Beschuldigten, d.h. dem Bestehen auf einen Umzug nicht einverstanden war, so hätte er sich dagegen ebenfalls auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen können. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Liegestuhl im Haus nicht mehr aufstellen kann.