3.3.2. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen Vorwürfen an die Beschuldigte zunächst, dass diese wohl den Sachverhalt abzuklären, aber nicht über die Höhe der Ergänzungsleistungen zu entscheiden hatte. Hierfür zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse, die SVA Aargau (§ 7 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau vom 26. Juni 2007 [Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG; SAR 831.300]). War der Beschwerdeführer mit diesem Entscheid nicht einverstanden, hätte er sich mit einem Rechtsmittel dagegen zur Wehr setzen können.