Damit sei er der Gefahr einer Lungenembolie und/oder einer erneuten Krebserkrankung ausgesetzt. Weiter vertritt er die Meinung, dass er sich aufgrund der Rentenkürzung (wohl Kürzung der Ergänzungsleistungen) nicht mehr genügend ernähren und die -6- Medikamente, für welche er vorleistungspflichtig sei, nicht mehr kaufen könne. Deshalb schwebe er in Lebensgefahr, was der Beschuldigten anzulasten sei. Diese habe sich mit ihrem Verhalten nach Art. 129 StGB schuldig gemacht.