3.3. 3.3.1. In seiner Strafanzeige vom 19. April 2022 wie auch in der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er könne nach seinem von der Beschuldigten veranlassten Umzug vom möblierten Zimmer und Büro in ein Haus den von ihm bis dahin benutzten Liegestuhl mit daraufgelegter Matratze, mit welchem er seinen Oberkörper hochlagern konnte, nicht mehr gebrauchen und nun nur noch flach auf der auf dem Boden liegenden Matratze liegen. Damit sei er der Gefahr einer Lungenembolie und/oder einer erneuten Krebserkrankung ausgesetzt.