Dies setzt indessen nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.3.1). Die Gefahr muss eine Lebensgefahr sein, blosse Gesundheitsgefahr reicht nicht aus. Es reicht nicht jede, sondern nur eine unmittelbare Lebensgefahr, die aber nicht unausweichlich sein muss. Die Gefährdung muss akut sein. Da eine Lebensgefahr vorausgesetzt ist, genügt eine Gesundheitsgefahr selbst dann nicht, wenn sich daraus eine Gefährdung des Lebens entwickeln kann (MAEDER, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 129 StGB).