3.2. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 129 StGB). Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt indessen nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.3.1).