Eine Gefährdung liege sehr wohl vor. Weiter habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert wegen einer starken Unterzuckerung. Dies, weil er nicht genügend Geld für richtige Nahrung habe. Durch das Eingreifen der Beschuldigten sei er in Lebensgefahr versetzt worden, zumal sein Leben vorher gesichert gewesen sei. Art. 129 StGB sei damit erfüllt.