durchaus eine Lebensgefahr darstellen. Diese gehe aber nicht mit der Wohnsituation und der finanziellen Lage einher. Art. 127 StGB sei daher klar nicht erfüllt. Der Straftatbestand der unterlassenen Nothilfe (Art. 128 StGB) liege ebenfalls nicht vor, weil keine konkrete Lebensgefahr oder die unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bestehe. Auch der Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) sei nicht erfüllt, weil keine unmittelbare Lebensgefahr vorliege.