Gestützt auf diese Vorbringen prüfte die Staatsanwaltschaft Baden die Straftatbestände der Aussetzung (Art. 127 StGB), der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) und der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB): Die Beschuldigte habe keine rechtliche Obhutspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer; sie sei lediglich im Rahmen ihrer Anstellung beim KESD Q. als Sozialarbeiterin für ihn zuständig. Diese Zuständigkeit begründe keineswegs eine Garantenstellung. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine hilflose Person. Den Gefahren, die seine Erkrankung mit sich bringe, könne er aus eigener Kraft begegnen.