Dabei sei er gemäss seinen Angaben in eine Notsituation geraten, weil er sich aufgrund der Rentenkürzung und der Vorfinanzierungspflicht die verschriebenen Medikamente nicht mehr habe leisten können. Dies habe zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt. Der Beschwerdeführer mache in seiner Schlussfolgerung geltend, dass er sich ohne Arbeitsstelle kein für seine Erkrankung geeignetes Bett kaufen könne, weshalb fortlaufend die Gefahr einer Lungenembolie bestehe. Ausserdem werde die Aufnahme einer Arbeit durch den KESD verhindert, weshalb ihm auch dieser Schaden zu ersetzen sei.