2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie folgt: Aus der Strafanzeige vom 19. April 2022 gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer ab Dezember 2019 wegen Speiseröhrenkrebs einer Chemotherapie und einer Operation habe unterziehen müssen. Im Zuge der Nachbehandlung habe er unter anderem beim Schlafen mit seinem Oberkörper einen 30-Grad-Winkel einnehmen müssen, um zu verhindern, dass Magensaft zurücklaufe und in der Lunge eine Embolie verursache. Ab Juli 2020 habe er ein möbliertes Zimmer gemietet und zusätzlich sei sein Büro noch vorhanden gewesen.