Ob der Beschwerdeführer als Geschädigter, der sich nicht als Privatkläger konstituiert hat, zur Beschwerde legitimiert ist und ob die Beschwerde die in Art. 385 Abs. 1 StPO genannten inhaltlichen Erfordernisse überhaupt erfüllt, kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde - wie sich nachfolgend zeigen wird - ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.