3. 3.1. Gegen diese ihm am 25. Juni 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. mit Eingabe vom 2. Juli 2022 (Postaufgabe am 4. Juli 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Sinngemäss verlangte er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: