in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. erstattete am 19. April 2022 bei der Staatsanwaltschaft Baden gegen B. eine Strafanzeige wegen der Gefährdung des Lebens. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 9. Juni 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache nicht an die Hand genommen werde. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 15. Juni 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.