Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.217 / CH / va (STA.2022.3748) Art. 375 Entscheid vom 9. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigte B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 9. Juni 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. erstattete am 19. April 2022 bei der Staatsanwaltschaft Baden gegen B. eine Strafanzeige wegen der Gefährdung des Lebens. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 9. Juni 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache nicht an die Hand genom- men werde. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 15. Juni 2022 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 25. Juni 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob A. mit Eingabe vom 2. Juli 2022 (Postaufgabe am 4. Juli 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Sinngemäss verlangte er die Aufhebung der Nichtan- handnahmeverfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert ha- ben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung man- gels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt -3- dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (BGE 141 IV 380 E. 2.2). Ob der Beschwerdeführer als Geschädigter, der sich nicht als Privatkläger konstituiert hat, zur Beschwerde legitimiert ist und ob die Beschwerde die in Art. 385 Abs. 1 StPO genannten inhaltlichen Erfordernisse überhaupt er- füllt, kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde - wie sich nachfolgend zeigen wird - ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie folgt: Aus der Strafanzeige vom 19. April 2022 gehe hervor, dass sich der Beschwerde- führer ab Dezember 2019 wegen Speiseröhrenkrebs einer Chemotherapie und einer Operation habe unterziehen müssen. Im Zuge der Nachbehand- lung habe er unter anderem beim Schlafen mit seinem Oberkörper einen 30-Grad-Winkel einnehmen müssen, um zu verhindern, dass Magensaft zurücklaufe und in der Lunge eine Embolie verursache. Ab Juli 2020 habe er ein möbliertes Zimmer gemietet und zusätzlich sei sein Büro noch vor- handen gewesen. Ca. im August 2020 sei die Beschuldigte zwecks Abklä- rungen im Auftrag des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes (KESD) Q. mit dem Beschwerdeführer in Verbindung getreten. Infolgedessen sei er umgezogen (und habe er sein Büro aufgeben müssen), was (wegen tieferer Wohnkosten) zu einer Kürzung der Rente geführt habe. Dabei sei er ge- mäss seinen Angaben in eine Notsituation geraten, weil er sich aufgrund der Rentenkürzung und der Vorfinanzierungspflicht die verschriebenen Me- dikamente nicht mehr habe leisten können. Dies habe zu einer Verschlech- terung des Gesundheitszustands geführt. Der Beschwerdeführer mache in seiner Schlussfolgerung geltend, dass er sich ohne Arbeitsstelle kein für seine Erkrankung geeignetes Bett kaufen könne, weshalb fortlaufend die Gefahr einer Lungenembolie bestehe. Ausserdem werde die Aufnahme ei- ner Arbeit durch den KESD verhindert, weshalb ihm auch dieser Schaden zu ersetzen sei. Gestützt auf diese Vorbringen prüfte die Staatsanwaltschaft Baden die Straftatbestände der Aussetzung (Art. 127 StGB), der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) und der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB): Die Beschuldigte habe keine rechtliche Obhutspflicht gegenüber dem Be- schwerdeführer; sie sei lediglich im Rahmen ihrer Anstellung beim KESD Q. als Sozialarbeiterin für ihn zuständig. Diese Zuständigkeit begründe kei- neswegs eine Garantenstellung. Zudem handle es sich beim Beschwerde- führer nicht um eine hilflose Person. Den Gefahren, die seine Erkrankung mit sich bringe, könne er aus eigener Kraft begegnen. Zudem liege weder eine konkrete Lebensgefahr noch eine unmittelbare Gefahr für eine schwere Gesundheitsschädigung vor. Zwar könne eine Lungenembolie -4- durchaus eine Lebensgefahr darstellen. Diese gehe aber nicht mit der Wohnsituation und der finanziellen Lage einher. Art. 127 StGB sei daher klar nicht erfüllt. Der Straftatbestand der unterlassenen Nothilfe (Art. 128 StGB) liege ebenfalls nicht vor, weil keine konkrete Lebensgefahr oder die unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bestehe. Auch der Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) sei nicht erfüllt, weil keine unmittelbare Lebensgefahr vorliege. 2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er sei von der Beschul- digten genötigt worden, das Zimmer und Büro aufzulösen. Sie sei sogar so weit gegangen, ihn beim Gemeindeschreiber mit falschen Angaben zu dis- kreditieren. Es werde keine Arbeitsstelle gesucht, er sei Arbeitgeber. Die Erkrankung sei durch Operation und Chemo eliminiert worden. Einziger Umstand sei, ein Bett zu kaufen anstatt mit Matratze auf dem Boden zu schlafen (Gefahr einer Lungenembolie). Die Magensäure sei schon zu hoch gekommen und habe die Speiseröhre entzündet. Seitdem huste er in der gleichen Art wie als der Krebs entstanden sei. Eine Gefährdung liege sehr wohl vor. Weiter habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert wegen einer starken Unterzuckerung. Dies, weil er nicht genügend Geld für richtige Nahrung habe. Durch das Eingreifen der Beschuldigten sei er in Lebensgefahr versetzt worden, zumal sein Leben vorher gesichert gewe- sen sei. Art. 129 StGB sei damit erfüllt. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafun- tersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tat- sachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesge- richts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3). Konkret ist der Tatver- dacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangs- verdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines An- zeigeerstatters), genügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). -5- Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.2. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 129 StGB). Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt indessen nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Aus- bleibens (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.3.1). Die Gefahr muss eine Lebensgefahr sein, blosse Gesundheits- gefahr reicht nicht aus. Es reicht nicht jede, sondern nur eine unmittelbare Lebensgefahr, die aber nicht unausweichlich sein muss. Die Gefährdung muss akut sein. Da eine Lebensgefahr vorausgesetzt ist, genügt eine Ge- sundheitsgefahr selbst dann nicht, wenn sich daraus eine Gefährdung des Lebens entwickeln kann (MAEDER, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 129 StGB). 3.3. 3.3.1. In seiner Strafanzeige vom 19. April 2022 wie auch in der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er könne nach sei- nem von der Beschuldigten veranlassten Umzug vom möblierten Zimmer und Büro in ein Haus den von ihm bis dahin benutzten Liegestuhl mit da- raufgelegter Matratze, mit welchem er seinen Oberkörper hochlagern konnte, nicht mehr gebrauchen und nun nur noch flach auf der auf dem Boden liegenden Matratze liegen. Damit sei er der Gefahr einer Lungen- embolie und/oder einer erneuten Krebserkrankung ausgesetzt. Weiter ver- tritt er die Meinung, dass er sich aufgrund der Rentenkürzung (wohl Kür- zung der Ergänzungsleistungen) nicht mehr genügend ernähren und die -6- Medikamente, für welche er vorleistungspflichtig sei, nicht mehr kaufen könne. Deshalb schwebe er in Lebensgefahr, was der Beschuldigten anzu- lasten sei. Diese habe sich mit ihrem Verhalten nach Art. 129 StGB schul- dig gemacht. 3.3.2. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen Vorwürfen an die Beschuldigte zunächst, dass diese wohl den Sachverhalt abzuklären, aber nicht über die Höhe der Ergänzungsleistungen zu entscheiden hatte. Hierfür zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse, die SVA Aargau (§ 7 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung im Kanton Aargau vom 26. Juni 2007 [Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG; SAR 831.300]). War der Beschwerdeführer mit diesem Entscheid nicht einverstanden, hätte er sich mit einem Rechtsmittel dage- gen zur Wehr setzen können. Nicht klar ist, was der Beschwerdeführer mit Abklärungen "im Auftrag der KESB" meint und inwiefern er von der Be- schuldigten "genötigt" worden sein soll, das früher gemietete Zimmer sowie sein Büro aufzugeben (vgl. Beschwerde). Wenn der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen der Beschuldigten, d.h. dem Bestehen auf einen Umzug nicht einverstanden war, so hätte er sich dagegen ebenfalls auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen können. Abgesehen davon ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Liegestuhl im Haus nicht mehr aufstellen kann. Selbst wenn dies tatsächlich unmöglich sein sollte, beste- hen andere Möglichkeiten, das Kopfteil des Bettes zu erhöhen, so z.B. durch feste Kissen oder das Unterschieben eines Keils. Es ist somit von vornherein nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen des Umzugs seine gewohnte Schlafposition nicht mehr einnehmen kann. Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er könne sich mangels finanzieller Mittel nicht mehr richtig ernähren. Mit der AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen werden die minimalen Lebenskosten ge- deckt, wozu die Kosten für die Ernährung gehören. Weshalb dies beim Be- schwerdeführer nicht der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Haben sich seine Lebenskosten wegen des Heizölverbrauchs erhöht (Anzeige, S. 2), kann er dies der für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständigen Stelle melden und eine Anpassung verlangen. 3.3.3. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den von der Beschuldigten initiierten Umzug in (unmittelbare) Le- bensgefahr i.S.v. Art. 129 StGB gebracht worden sein soll. Abgesehen da- von setzt der Tatbestand der Gefährdung des Lebens "Skrupellosigkeit" voraus. Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit dient dazu, den An- wendungsbereich von Art. 129 StGB auf besonders schwere Fälle zu be- schränken, da grundsätzlich jede vorsätzliche unmittelbare Lebensgefähr- -7- dung eines Menschen sittlich zu missbilligen ist, wenn kein Rechtferti- gungsgrund vorliegt. Der dem Täter zum Vorwurf zu machende qualifizierte Grad an Verwerflichkeit muss sich in einem Verhalten manifestieren, das jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2013 vom 10. Februar 2014 E. 1.3.2). Dass der Beschuldigten ein derartiges Verhalten nicht zu unterstellen ist, ist der- art offensichtlich, dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 3.3.4. Die Beschwerde erweist sich gemäss den obigen Ausführungen als unbe- gründet und ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 4.2. Der Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 43.00, zusammen Fr. 843.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleiste- ten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 43.00 zu be- zahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn -8- diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber